Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss weiter geprüft werden, ob eine Verurteilung des Angeschuldigten im konkreten Fall nicht gegen den Grundsatz verstösst, wonach niemand aktiv zur eigenen Verurteilung mitwirken muss (nemo-tenetur-Prinzip, vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 39 N