Gleiches habe auch der Polizist S. anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben. Dass der Angeschuldigte sich weder dem Atemlufttest noch einem Drogenschnelltest widersetzt habe, zeige, dass er nie die Absicht gehabt habe, sich der Entnahme einer Blutprobe zu widersetzen. Der Angeschuldigte habe zudem das Recht, in einer polizeilichen Befragung zu lügen, da er in einem Strafverfahren als verdächtigte Person befragt worden sei. Dass er abstritt, das Auto gefahren zu haben, sei nichts anderes als eine straflose Selbstbegünstigung, zumal diese nicht mit der Absicht der Vereitelung einer Blutprobe erfolgte. Der Angeschuldigte müsse demnach von diesem Vorwurf freigesprochen werden.