2 c. Der Angeschuldigte liess seinerseits ausführen, dass nur bei G., der vorgegeben habe, das Unfallfahrzeug gelenkt zu haben, sowohl ein Atemlusttest als auch ein Drogenschnelltest und eine Blutprobe angeordnet worden seien. Die Polizei habe ihre Arbeit zur Aufklärung des Unfallherganges nicht korrekt vorgenommen. Der Angeschuldigte habe sich nie einer Blutprobe widersetzt, da er zu einer solchen nie aufgefordert worden sei. Gleiches habe auch der Polizist S. anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben.