Demzufolge habe er sich der Entnahme einer Blutprobe und insbesondere der Eröffnung eines Strafverfahrens entziehen wollen, womit er zweifelsohne den Tatbestand des vorsätzlichen sich Entziehens einer Blutprobe gemäss Art. 91a SVG erfüllt habe (vgl. dazu pag. 815).