b. Der stv. Generalprokurator schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz an und führte in seinem Parteivortrag aus, dass der Angeschuldigte in der vorliegenden Situation mit einer Blutprobe habe rechnen müssen, da sich der Selbstunfall einerseits mitten in der Nacht ereignet habe und andererseits keine Unfallursache ersichtlich gewesen sei. Gemäss eigenen Aussagen habe der Angeschuldigte beabsichtigt, dass das Strafverfahren statt gegen ihn selbst gegen G. eröffnet werde. Demzufolge habe er sich der Entnahme einer Blutprobe und insbesondere der Eröffnung eines Strafverfahrens entziehen wollen, womit er zweifelsohne den Tatbestand des vorsätzlichen sich