Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechenden Untersuchungen angeordnet hätten, wenn der Angeschuldigte zugegeben hätte, selber gefahren zu sein. Die Blutalkoholkonzentration konnte zwar durch den Atemtest trotzdem einigermassen zuverlässig ermittelt werden. Demgegenüber war es jedoch mangels Blutprobe nicht möglich, mit Sicherheit zu beurteilen, ob eine Fahrunfähigkeit wegen Drogenkonsums bestanden hat. Der Angeschuldigte hat somit durch seine Aussagen, wonach nicht er, sondern G. gefahren sei, den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe erfüllt und ist diesbezüglich schuldig zu erklären.