Unter das Ausweichen fällt nicht nur die Flucht sondern auch – wie im vorliegenden Fall – die Bezeichnung einer anderen Person als Fahrer, damit beim Täter selbst keine Blutprobe durchgeführt wird. Wie der Zeuge S. ausführte, sahen sie beim Angeschuldigten trotz Anzeichen von Fahrunfähigkeit (Atemtest, Drogenschnelltest) von einer Blutprobe ab, da sie aufgrund der Aussagen des Angeschuldigten (und von G.) davon ausgingen, dass der Angeschuldigte nicht gefahren ist. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechenden Untersuchungen angeordnet hätten, wenn der Angeschuldigte zugegeben hätte, selber gefahren zu sein.