Das Gesetz nennt drei Tatvarianten: den aktiven Widerstand gegen eine Untersuchung, das Ausweichen vor einer solchen und die Vereitlung des Untersuchungserfolgs durch geeignete Massnahmen (vgl. Giger, a.a.O., Art. 91a N 6). Unter das Ausweichen fällt nicht nur die Flucht sondern auch – wie im vorliegenden Fall – die Bezeichnung einer anderen Person als Fahrer, damit beim Täter selbst keine Blutprobe durchgeführt wird.