Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder den Zweck der Massnahme vereitelt hat, macht sich strafbar (Art. 91a SVG). Das Gesetz nennt drei Tatvarianten: den aktiven Widerstand gegen eine Untersuchung, das Ausweichen vor einer solchen und die Vereitlung des Untersuchungserfolgs durch geeignete Massnahmen (vgl. Giger, a.a.O., Art. 91a N 6).