Redaktionelle Vorbemerkungen: In der Nacht vom 10. November 2007 war A. mit seinen beiden Kollegen mit dem Auto unterwegs, als der Kollege G. als Beifahrer bei voller Fahrt die Handbremse zog und die drei einen Unfall erlitten. Als kurz darauf die Polizei an der Unfallstelle eintraf, gaben sowohl A. als auch G. an, dass G. im Unfallzeitpunkt den Wagen gelenkt habe. Gestützt auf diese Aussagen ordnete die Polizei nur bei G. die Entnahme einer Blutprobe an, obwohl der Atemlufttest bei A. eine erhöhte BAK ergeben hatte. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass A. im Unfallzeitpunkt den Wagen gelenkt hatte. Auszug aus den Erwägungen: […] 3. RECHTLICHE WÜRDIGUNG [...]