Generalprokuratur des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Staatsanwaltschaft/Generalprokuratur/Anschlussappellantin Regeste: A. bestritt gegenüber der Polizei, den Unfallwagen gelenkt zu haben und bewirkte dadurch, dass ihm gegenüber trotz erhöhter BAK im Atemlufttest keine Blutprobe angeordnet wurde. Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung der Blutprobe, weil sein Verhalten mangels Meldepflicht nicht rechtswidrig ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2.d).