{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-03-02", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2010-268_2011-03-02.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2010_268_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77898ded2270bf9a73164124c7c1d551e91a055ed73d949817ea879d352ecb4cfbc599f817a426877f6f1beb0519b54d27b?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77898ded2270bf9a73164124c7c1d551e91a055ed73d949817ea879d352ecb4cfbc599f817a426877f6f1beb0519b54d27b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2010_268", "Checksum": "f46d6de6e91e947fd75a5a49da11e75c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2010 268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 02.03.2011 SK 2010 268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 02.03.2011 SK 2010 268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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November 2010\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich vertreten durch Rechtsanwalt X.\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen einfacher Körperverletzung etc. / Widerruf\n\nB.\namtlich vertreten durch Fürsprecherin Y.\nPrivatkläger\n\nGeneralprokuratur des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern\nStaatsanwaltschaft/Generalprokuratur/Anschlussappellantin\n\nRegeste:\nA. bestritt gegenüber der Polizei, den Unfallwagen gelenkt zu haben und bewirkte dadurch,\ndass ihm gegenüber trotz erhöhter BAK im Atemlufttest keine Blutprobe angeordnet wurde.\nFreispruch von der Anschuldigung der Vereitelung der Blutprobe, weil sein Verhalten mangels Meldepflicht nicht rechtswidrig ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\n(E. 3.2.d).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nIn der Nacht vom 10. November 2007 war A. mit seinen beiden Kollegen mit dem Auto unterwegs, als der Kollege G. als Beifahrer bei voller Fahrt die Handbremse zog und die drei einen\nUnfall erlitten. Als kurz darauf die Polizei an der Unfallstelle eintraf, gaben sowohl A. als auch\nG. an, dass G. im Unfallzeitpunkt den Wagen gelenkt habe. Gestützt auf diese Aussagen\nordnete die Polizei nur bei G. die Entnahme einer Blutprobe an, obwohl der Atemlufttest bei\nA. eine erhöhte BAK ergeben hatte. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass A. im\nUnfallzeitpunkt den Wagen gelenkt hatte.\nAuszug aus den Erwägungen:\n[…]\n\n3. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n[...]\n\n3.2 Vereitelung der Blutprobe (Schuldspruch Ziff. 8.4)\n\na. Den Schuldspruch wegen Vereitelung einer Blutprobe begründete die Vorinstanz wie\nfolgt (pag. 700 f.):\n\nWer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder\neiner anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit\nderen Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder den Zweck der Massnahme vereitelt hat, macht sich strafbar (Art. 91a\nSVG).\nDas Gesetz nennt drei Tatvarianten: den aktiven Widerstand gegen eine Untersuchung, das\nAusweichen vor einer solchen und die Vereitlung des Untersuchungserfolgs durch geeignete\nMassnahmen (vgl. Giger, a.a.O., Art. 91a N 6). Unter das Ausweichen fällt nicht nur die\nFlucht sondern auch – wie im vorliegenden Fall – die Bezeichnung einer anderen Person als\nFahrer, damit beim Täter selbst keine Blutprobe durchgeführt wird.\nWie der Zeuge S. ausführte, sahen sie beim Angeschuldigten trotz Anzeichen von Fahrunfähigkeit (Atemtest, Drogenschnelltest) von einer Blutprobe ab, da sie aufgrund der Aussagen des Angeschuldigten (und von G.) davon ausgingen, dass der Angeschuldigte nicht gefahren ist. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechenden\nUntersuchungen angeordnet hätten, wenn der Angeschuldigte zugegeben hätte, selber gefahren zu sein. Die Blutalkoholkonzentration konnte zwar durch den Atemtest trotzdem einigermassen zuverlässig ermittelt werden. Demgegenüber war es jedoch mangels Blutprobe\nnicht möglich, mit Sicherheit zu beurteilen, ob eine Fahrunfähigkeit wegen Drogenkonsums\nbestanden hat. Der Angeschuldigte hat somit durch seine Aussagen, wonach nicht er, sondern G. gefahren sei, den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe erfüllt und ist diesbezüglich schuldig zu erklären.\n\nb. Der stv. Generalprokurator schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz an und führte\nin seinem Parteivortrag aus, dass der Angeschuldigte in der vorliegenden Situation mit einer\nBlutprobe habe rechnen müssen, da sich der Selbstunfall einerseits mitten in der Nacht ereignet habe und andererseits keine Unfallursache ersichtlich gewesen sei. Gemäss eigenen\nAussagen habe der Angeschuldigte beabsichtigt, dass das Strafverfahren statt gegen ihn\nselbst gegen G. eröffnet werde. Demzufolge habe er sich der Entnahme einer Blutprobe und\ninsbesondere der Eröffnung eines Strafverfahrens entziehen wollen, womit er zweifelsohne\nden Tatbestand des vorsätzlichen sich Entziehens einer Blutprobe gemäss Art. 91a SVG\nerfüllt habe (vgl. dazu pag. 815).\n\n2\nc. Der Angeschuldigte liess seinerseits ausführen, dass nur bei G., der vorgegeben habe,\ndas Unfallfahrzeug gelenkt zu haben, sowohl ein Atemlusttest als auch ein Drogenschnelltest\nund eine Blutprobe angeordnet worden seien. Die Polizei habe ihre Arbeit zur Aufklärung des\nUnfallherganges nicht korrekt vorgenommen. Der Angeschuldigte habe sich nie einer Blutprobe widersetzt, da er zu einer solchen nie aufgefordert worden sei. Gleiches habe auch\nder Polizist S. anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben. Dass der Angeschuldigte sich weder dem Atemlufttest noch einem Drogenschnelltest widersetzt habe, zeige,\ndass er nie die Absicht gehabt habe, sich der Entnahme einer Blutprobe zu widersetzen. Der\nAngeschuldigte habe zudem das Recht, in einer polizeilichen Befragung zu lügen, da er in\neinem Strafverfahren als verdächtigte Person befragt worden sei. Dass er abstritt, das Auto\ngefahren zu haben, sei nichts anderes als eine straflose Selbstbegünstigung, zumal diese\nnicht mit der Absicht der Vereitelung einer Blutprobe erfolgte. Der Angeschuldigte müsse\ndemnach von diesem Vorwurf freigesprochen werden.\n\n"}