• die vorzitierten den vorerwähnten Schuldsprüchen wegen Raubes zu Grunde liegenden Diebstähle der fraglichen Bank- und Postkarten sowie die unter Androhungen erlangten fraglichen PIN-Codes klar auf den nachträglichen Geldbezug angelegt waren, wodurch die fraglichen Diebstähle bzw. Raubtatbestände beendet wurden. 4. Davon ausgehend hat mit Blick auf den faktischen Tatbegriff, der dem bernischen Strafverfahren eigen ist29, kein Freispruch zu erfolgen; hingegen ist von einem Schuldspruch i.S. von Art. 147 StGB abzusehen.