In Anbetracht all dieser Aspekte kann bei Art. 147 StGB im Verhältnis zu Art. 140 StGB trotz der Unterschiedlichkeit der betroffenen Rechtsgüter nicht (mehr) von echter Konkurrenz ausgegangen werden»27. 3. Die Kammer schliesst sich dieser Beurteilung der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigung an, zumal • diese durch die bundesgerichtlichen Erwägungen gemäss BGE 129 IV 2228 gestützt wird;