Diese Betrachtungsweise erweist sich insbesondere hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter als sachgemäss, zumal beim Raubdelikt neben dem Vermögen stets auch die persönliche Freiheit der Opfer betroffen ist. Zudem spricht der Umstand, dass die Strafandrohung gemäss Art. 140 StGB höher ist als jene gemäss Art. 147 StGB, gegen eine Annahme echter Konkurrenz, (vgl. STRATENWERTH/JENNY, Bern 2003, 6. Aufl., § 16 N 21).