7 der Angeschuldigte vorliegend ebenfalls nicht nur das Vermögen des Opfers, sondern zusätzlich das Rechtsgut der persönlichen Freiheit. Aufgrund dessen liegt der Schwerpunkt der deliktischen Aktivität offensichtlich beim Raubdelikt nach Art. 140 StGB. Das durch Art. 147 StGB erfasste strafbare Verhalten geschah somit nur in Zusammenhang mit dem Raub und diente unmittelbar diesem Zwecke. Mit anderen Worten wurde die Tathandlung des Art.