In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, welcher zufolge Art. 147 StGB (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) grundsätzlich in echter Konkurrenz zu den Aneignungsdelikten steht (vgl. BGE 6S.247/2001 E. 2b). Werden die erforderlichen Daten jedoch durch Drohung verschafft, wird Art. 147 StGB durch Art. 156 StGB (Erpressung) konsumiert (vgl. BGE 129 IV 22 E. 4.3 = Pra. 2003 Nr. 132). Auch vorliegend wurden die erforderlichen Daten vom Angeschuldigten durch Bedrohung des jeweiligen Opfers erlangt. Dadurch tangierte