Kommt hinzu, dass beim Raub neben dem Vermögen auch das Rechtsgut der persönlichen Freiheit tangiert wird. Daraus lässt sich erkennen, dass der Schwerpunkt der deliktischen Aktivität – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – eindeutig beim Raub lag, da der Unrechtsgehalt des Raubes den des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage konsumiert. Diese Handlungseinheit kann sodann nicht lediglich zur Vornahme der rechtlichen Würdigung aufgespaltet werden (vgl. BSK Strafrecht II-GERHARD FIOLKA, N 37 zu Art. 147).