In Anbetracht diverser Aussagen wird ersichtlich, dass der Angeschuldigte bereits bei der Aneignung der Bankbzw. Postkarte die Absicht hatte, damit beim Geldautomaten Bargeld zu beziehen. Somit bezog sich bereits sein anfänglicher Tatentschluss darauf, jegliches Geld des Opfers erhältlich zu machen, selbst wenn dazu ein zusätzlicher Geldbezug am Geldautomaten notwendig war. Kommt hinzu, dass beim Raub neben dem Vermögen auch das Rechtsgut der persönlichen Freiheit tangiert wird.