Diesbezüglich muss von der Argumentation der Vorinstanz abgewichen werden, wonach der Schwerpunkt der deliktischen Aktivität aufgrund des geringen Wertes der Bank- und Postkundenkarten sowie der zusätzlichen Entschlussfassung zur Benützung des Geldautomaten beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage liege (pag. 1369). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Handlungen des Angeschuldigten eine Einheit bilden. In Anbetracht diverser Aussagen wird ersichtlich, dass der Angeschuldigte bereits bei der Aneignung der Bankbzw. Postkarte die Absicht hatte, damit beim Geldautomaten Bargeld zu beziehen.