147 StGB im Verhältnis zu Aneignungsdelikten steht, die in Verbindung mit dem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eingesetzt werden. Wird jedoch das gesamte Vorgehen als Handlungseinheit betrachtet, ist zur Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses massgebend, wo der Schwerpunkt der deliktischen Aktivität liegt. Diesbezüglich muss von der Argumentation der Vorinstanz abgewichen werden, wonach der Schwerpunkt der deliktischen Aktivität aufgrund des geringen Wertes der Bank- und Postkundenkarten sowie der zusätzlichen Entschlussfassung zur Benützung des Geldautomaten beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage liege (pag.