2. a. Die Vorinstanz hat echte Konkurrenz angenommen25, wofür auch sprechen mag, dass das Bundesgericht in BGE 6S.247/2001 vom 10.05.2001 unter anderem festgehalten hat, «die Beschaffung der Daten sei eines, ein anderes sei deren Verwendung»; demnach sei zu den Delikten, mit denen der Täter die Daten erlangt habe, echte Konkurrenz anzunehmen. Die Vorinstanz hat somit den Angeschuldigten in den vorerwähnten drei Fällen nicht nur wegen (bandenmässigen) Raubes, sondern auch wegen mehrfachen, gemeinsam mit B. begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt.