= p. 1340 f.) sowie unter anderem die Ziff. 8.1. des Überweisungsbeschlusses i.S. A. (p. 1115); 5 b. vom 27.09.2009 z.N. von F. und G.20 unter anderem deren Bankkarten abgenommen haben, worauf A. die beiden Opfer zwang, die dazu gehörigen PIN- Codes bekannt zu geben, womit die beiden Angeschuldigten im Folgenden ab diversen Bank- und Postomaten insgesamt Fr. 962.00 bezogen und untereinander aufteilten21;