1. Die Verteidigung ficht die «ergangenen Schuldsprüche gemäss Ziff. III. 6 (6.1. bis 6.3. wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage)» an, wobei sie geltend macht, die Handlungen gemäss Art. 147 StGB seien als mitbestrafte Nachtat zu den jeweiligen Aneignungsdelikten zu betrachten bzw. zu beurteilen17. 2. Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass die beiden Angeschuldigten A. und B. anlässlich ihrer vorerwähnten Raubüberfälle