3 Abs. 3 bzw. 140 Ziff. 2 StGB; vielmehr sind auch die Autoren des Basler Kommentars der Meinung, eine Gesamtbeurteilung sei mass- gebend16. d. Somit sind die beiden angefochtenen Schuldsprüche des A. wegen Diebstahls und Raubes, je unter Mitführung einer anderen gefährlichen Waffe zu bestätigen. IV. ZUR ANSCHULDIGUNG WEGEN BETRÜGERISCHEN MISSBRAUCHS EINER DATEN- VERARBEITUNGSANLAGE A. Vorbemerkungen