1, 3 und 9 oben; 4 c. An dieser Beurteilung vermögen die Einwände der Verteidigung nichts zu ändern, macht diese doch – mit Verweis auf den Basler Kommentar15 – geltend, der Begriff der Gefährlichkeit habe sich an jener der Schusswaffe zu orientieren, weshalb Stichwaffen keine gefährlichen Waffen im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 bzw. 140 Ziff. 2 StGB darstellen würden. Mit Verweis auf die vorstehenden Erläuterungen fallen Messer aber unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 bzw. 140 Ziff.