Davon ausgehend handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Tatmesser klarerweise um ein Messer i.S. der Waffengesetzgebung; der Angeschuldigte wurde denn auch zu Recht mitunter wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt, wobei u.a. auch dieser Teilschuldspruch mit gutem Grund akzeptiert wurde und in Rechtskraft erwachsen ist14.