b. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden; sie steht vielmehr in Einklang mit der vorerwähnten Bundesgerichtspraxis. Auch ist nicht zu übersehen, dass das WG gemäss dessen Art. 1 Abs. 3 bezweckt, «das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern», wobei Art. 7 Abs. 1 der auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassenen Waffenverordnung13 unter der Marginale «Messer und Dolche» festhält: