dazu den BGE 1A_27/2003 vom 27.02.2003; 3 fährlicher Waffen aber ausdrücklich auch Schlagringe genannt. Damit habe der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass von Gesetzes wegen nicht jener gleich hohe Gefährdungsgrad wie bei einer Schusswaffe gefordert werden solle10. 2. a. Davon ausgehend hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall Folgendes erwogen11: