• bei einem «Butterfly-Messer» lasse sich unter Hinweis auf die Waffenverordnung ohne Weiteres annehmen, es handle sich um eine «andere gefährliche Waffe»8; • auch sei ein «Schlagring» ebenfalls als «gefährliche Waffe» zu qualifizieren, ohne dass es bezüglich der möglichen Verletzungsart des gleich hohen Gefährdungsgrades wie bei einer Schusswaffe bedürfe. Die Botschaft des Bundesrates habe zwar von «anderen, in ihrer Gefährlichkeit der Schusswaffe ebenbürtigen Waffen»9 gesprochen, als Beispiele solcher ge-