• als Waffe gelte jeder Gegenstand, der nach seiner Bestimmung zu Angriff oder Verteidigung dient, wobei der Begriff der Waffe – im Gegensatz zum Begriff des gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB – unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall zu definieren sei, bei dem die konkrete Verwendung im Einzelfall massgeblich ist. Dieses Verständnis des Waffenbegriffs entspreche denn auch demjenigen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG6)7;