es ist nicht erforderlich, dass die Waffe tatsächlich benutzt bzw. eingesetzt wurde. Vielmehr genügt es, dass die Waffe zum Zwecke des Diebstahls bzw. des Raubes mitgeführt wurde, mithin zur Verfügung stand, um sie gegebenenfalls einsetzen zu können5. b. Das Bundesgericht stellte in Anwendung dieser Grundsätze u.a. fest,