Danach liegt – wie im vorliegenden Fall einzig massgebend – eine sog. «andere gefährliche Waffe» vor, wenn der fragliche Gegenstand zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt ist, wobei es sich mit Blick auf die im gleichen Tatbestand erwähnte «Schusswaffe» um eine qualifiziert gefährliche Waffe handeln muss. Auf die Verwendungsart kommt es allerdings nicht an; es ist nicht erforderlich, dass die Waffe tatsächlich benutzt bzw. eingesetzt wurde.