2. Davon ausgehend kann an dieser Stelle ebenfalls vorab auf die korrekte Darstellung der fraglichen Sachverhalte durch die Vorinstanz sowie auf deren zutreffende Begründung verwiesen werden, wonach A. (und auch B.) in diesen beiden Fällen je den Grundtatbestand des Raubes i.S. von Art. 140 Ziff. 1 StGB und 139 Ziff. 1 StGB erfüllt haben3 - mit dem Beifügen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anschuldigung wegen Widerhandlungen des Angeschuldigten gegen das Waffengesetz auch Folgendes festgehalten hat4: