1. Die Verteidigung bestreitet «im Hinblick auf die Ziff. III. 2 und 4» (sic. des vorerwähnten erstinstanzlichen Urteilsdispositivs i.S. A., p. 13211) die ergangenen Schuldsprüche wegen Raubes bzw. Diebstahls nicht. «Bestritten wird hingegen die von der Vorinstanz vorgenommene jeweilige Qualifikation dieser Tatbestände durch den Vorwurf des Mitführens einer gefährlichen Waffe»2.