Regeste Auch Stichwaffen – wie das vorliegend zur Diskussion stehenden Sprung-Klappmesser – können gefährliche Waffen im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 bzw. 140 Ziff. 2 StGB sein. Die den Schuldsprüchen wegen Raubes zu Grunde liegenden Diebstähle der fraglichen Bank- / Postkarten sowie PIN-Codes waren klar auf den nachträglichen Geldbezug angelegt. Art. 147 StGB wird somit durch Art. 140 StGB konsumiert, wobei mit Blick auf den faktischen Tatbegriff kein Freispruch zu erfolgen hat. Auszug aus den Erwägungen: […] III. ZUR ANSCHULDIGUNG WEGEN RAUBES UND DIEBSTAHLS, JE UNTER MITFÜHRUNG EINER GEFÄHRLICHEN WAFFE A. Vorbemerkungen