{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-03-04", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2010-257_2011-03-04.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2010_257_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ee521689da6e28b916f129aa26c7506c2e5aff88836400dc1683f95a6dc46771a8679265a8b542d8cd882d2761be614b?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ee521689da6e28b916f129aa26c7506c2e5aff88836400dc1683f95a6dc46771a8679265a8b542d8cd882d2761be614b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2010_257", "Checksum": "947059ec72acd3d5ad4c9f36e259b7fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2010 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 04.03.2011 SK 2010 257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 04.03.2011 SK 2010 257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Mai 2010\n\nRegeste\nAuch Stichwaffen – wie das vorliegend zur Diskussion stehenden Sprung-Klappmesser\n– können gefährliche Waffen im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 bzw. 140 Ziff. 2 StGB\nsein.\nDie den Schuldsprüchen wegen Raubes zu Grunde liegenden Diebstähle der fraglichen\nBank- / Postkarten sowie PIN-Codes waren klar auf den nachträglichen Geldbezug angelegt. Art. 147 StGB wird somit durch Art. 140 StGB konsumiert, wobei mit Blick auf\nden faktischen Tatbegriff kein Freispruch zu erfolgen hat.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[…]\n\nIII. ZUR ANSCHULDIGUNG WEGEN RAUBES UND DIEBSTAHLS, JE UNTER MITFÜHRUNG\nEINER GEFÄHRLICHEN WAFFE\n\nA. Vorbemerkungen\n\n1. Die Verteidigung bestreitet «im Hinblick auf die Ziff. III. 2 und 4» (sic. des vorerwähnten erstinstanzlichen Urteilsdispositivs i.S. A., p. 13211) die ergangenen\nSchuldsprüche wegen Raubes bzw. Diebstahls nicht. «Bestritten wird hingegen die\nvon der Vorinstanz vorgenommene jeweilige Qualifikation dieser Tatbestände\ndurch den Vorwurf des Mitführens einer gefährlichen Waffe»2.\n\n2. Davon ausgehend kann an dieser Stelle ebenfalls vorab auf die korrekte Darstellung der fraglichen Sachverhalte durch die Vorinstanz sowie auf deren zutreffende\nBegründung verwiesen werden, wonach A. (und auch B.) in diesen beiden Fällen je\nden Grundtatbestand des Raubes i.S. von Art. 140 Ziff. 1 StGB und 139 Ziff. 1\nStGB erfüllt haben3 - mit dem Beifügen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit\nder Anschuldigung wegen Widerhandlungen des Angeschuldigten gegen das Waffengesetz auch Folgendes festgehalten hat4:\n\n«... Es ist unbestritten, dass A. in der Zeit von 2008 bis zu seiner Anhaltung am 06.10.2009 ein Klappmesser besessen und auf sich getragen hat,\nwelches er auch beim Raub gemäss Ziff. 3.1 ÜB sowie beim Diebstahl\ngemäss Ziff. 3.2 ÜB mit sich geführt hat (pag. 153 Z. 16 ff. 837, 840 Z. 31\nff., 843 Z. 1 ff., 1303 Z. 15 f.). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 24 ÜB ist\ndemnach beweismässig erstellt, wobei festzuhalten ist, dass es sich um\nein einhändig bedienbares Sprung-Klappmesser gehandelt hat (vgl. Foto\npag. 160)».\n\n1 Vgl. dazu auch die Ziff. 3.1 und 3.2 des Überweisungsbeschlusses i.S. A. (p. 1114);\n2 Vgl. dazu die Appellationsbegründung (S. 2 = p. 1453) sowie die Ausführungen von Rechtsanwalt C.\nim mündlichen Parteivortrag anlässlich der Verhandlung vom 18.01.2011;\n3 vgl. dazu die erstinstanzlichen Urteilserwägungen (S. 18 f. = p. 1345 f. und S. 37 ff. = p. 1364 ff.);\n4 Vgl. dazu die erstinstanzlichen Urteilserwägungen (S. 31 = p. 60) sowie Ziff. A III 6 des Urteilsdispositivs (Erw. VIII unten);\n2\nB. Zur Rechtsfrage nach der bestrittenen Qualifikation betreffend «Mitführen\neiner Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe»\n\n1. a. Dieser Qualifikationsgrund von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist derselbe wie in Art. 140\nZiff. 2 StGB.\n\nDanach liegt – wie im vorliegenden Fall einzig massgebend – eine sog. «andere gefährliche Waffe» vor, wenn der fragliche Gegenstand zum Angriff oder zur\nVerteidigung bestimmt ist, wobei es sich mit Blick auf die im gleichen Tatbestand erwähnte «Schusswaffe» um eine qualifiziert gefährliche Waffe handeln\nmuss. Auf die Verwendungsart kommt es allerdings nicht an; es ist nicht erforderlich, dass die Waffe tatsächlich benutzt bzw. eingesetzt wurde. Vielmehr\ngenügt es, dass die Waffe zum Zwecke des Diebstahls bzw. des Raubes mitgeführt wurde, mithin zur Verfügung stand, um sie gegebenenfalls einsetzen\nzu können5.\n\nb. Das Bundesgericht stellte in Anwendung dieser Grundsätze u.a. fest,\n\n• als Waffe gelte jeder Gegenstand, der nach seiner Bestimmung zu Angriff\noder Verteidigung dient, wobei der Begriff der Waffe – im Gegensatz zum\nBegriff des gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2\nStGB – unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall zu definieren sei, bei dem die konkrete Verwendung im Einzelfall massgeblich\nist. Dieses Verständnis des Waffenbegriffs entspreche denn auch demjenigen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG6)7;\n\n• bei einem «Butterfly-Messer» lasse sich unter Hinweis auf die Waffenverordnung ohne Weiteres annehmen, es handle sich um eine «andere gefährliche Waffe»8;\n\n• auch sei ein «Schlagring» ebenfalls als «gefährliche Waffe» zu qualifizieren, ohne dass es bezüglich der möglichen Verletzungsart des gleich hohen Gefährdungsgrades wie bei einer Schusswaffe bedürfe. Die Botschaft\ndes Bundesrates habe zwar von «anderen, in ihrer Gefährlichkeit der\nSchusswaffe ebenbürtigen Waffen»9 gesprochen, als Beispiele solcher ge-\n\n"}