5 danach aggressiven Verhalten des Angeschuldigten, dem Ort der Anhaltung, den fadenscheinigen Erklärungen des Angeschuldigten zum ermittelten Kokainwert und seinen weiteren, unglaubhaften Aussagen. Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass der Angeschuldigte Kokain konsumiert hat. Demzufolge ist er schuldig zu erklären wegen (Konsum-)Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. 6