e. Die Kammer kommt in Anbetracht der vorliegenden Indizien und der bisherigen Ausführungen zum Schluss, dass der Angeschuldigte am 17. August 2008 Kokain konsumiert hatte. Die beiden immunochemischen Tests können einander zwar nicht beweiskräftig bestätigen; sie stellen aber beide Indizien dar, die - sofern man die zeitlichen Verhältnisse nicht ausser Acht lässt - auf einen Kokainkonsum hinweisen. Weitere Indizien finden sich im zuerst auffälligen und