c. In Bezug auf die Aussagen des Angeschuldigten kann festgehalten werden, dass seine Erklärungen zu dem ihm vorgeworfenen Drogenkonsum nicht zu überzeugen vermochten. Dazu wird vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (pag. 5 f.) verwiesen. Auch betreffend seine Aussage, dass das Kokain allenfalls via Geldnoten in seinen Urin gelangt sein könnte, ist der Vorinstanz in ihrer Auffassung zu zustimmen, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt. Die Varianten der Kokainaufnahme via Geldnoten oder Tee wurden denn auch im Parteigutachten des IRM Basel klar verworfen (vgl. Ziff. 6 des Gutachtens des IRM Basel vom 7. Oktober 2010).