Bei näherer Betrachtung der beiden Gutachten kommt die Kammer zum Schluss, dass sich die beiden Testresultate nicht widersprechen, sondern beide einen Kokainkonsum des Angeschuldigten indizieren. Dr. B. vom IRM Bern erklärte explizit, dass die beiden Resultate unter Berücksichtigung der zeitlichen Verhältnisse aus forensisch-toxikologischer Sicht nicht im Widerspruch stünden, sondern eher eine normale Ausscheidung reflektieren würden (pag. 56). Auch dem Parteigutachten des IRM Basel vom 7. Oktober 2010 lässt sich dies entnehmen: