Ein Alkoholatemlufttest ergab ein Resultat von 0.35 ‰. Einige Stunden nach der Entlassung ging A. zum City-Notfall, wo er um 20.35 Uhr eine (beglaubigte) Urinprobe abgab, bei welcher der Kokainwert unterhalb der Nachweisgrenze von 300 ng/ml, nämlich bei 63 ng/ml lag. Die Vorinstanz sprach A. der Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum von Kokain für schuldig. Dagegen appellierte A. und reichte im Verfahren vor der oberen Instanz als weiteres Beweismittel ein forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM Basel ein. Auszug aus den Erwägungen: [...] II. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG [...] 4. Beurteilung durch die Kammer 1. Ad Anschuldigung der Widerhandlung gegen das BetmG