{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-12-23", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2010-245_2010-12-23.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2010_245_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788ce1a945b567b1e1d25199ce3212b95307220db54750f4b031a6cebea93eb7819e7890665a46b38d42c99962f5285017?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788ce1a945b567b1e1d25199ce3212b95307220db54750f4b031a6cebea93eb7819e7890665a46b38d42c99962f5285017&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2010_245", "Checksum": "c5427504eec66d4f3e8a0d8cb3d2fe64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2010 245"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 23.12.2010 SK 2010 245"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 23.12.2010 SK 2010 245"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswert immunochemischer Drogenschnelltests (Leitentscheid) | Gewalt und Drohung gegen Beamte"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:55:27", "Checksum": "e03f6428bd35568e51166864fcdbc23b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 23.12.2010 SK 2010 245\nRegeste:\nBeweiswert immunochemischer Drogenschnelltests (Leitentscheid) | Gewalt und Drohung gegen Beamte\n\nSK-Nr. 2010 245\n\nUrteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Obergerichtssuppleant Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Cavin\nund Oberrichter Räz sowie Kammerschreiberin Brodbeck\n\nvom 26. Oktober 2010\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten und Widerhandlung\ngegen das BetmG\n\nRegeste:\nEin immunochemischer Drogenschnelltest wie z.B. der Drogenschnelltest „Mahsan“\nstellt für sich alleine keinen Beweis, sondern nur einen Hinweis auf Drogenkonsum\ndar. Immunochemische Testresultate müssen grundsätzlich mit einer weiteren\nMethode bestätigt werden, wenn das Ergebnis Beweischarakter erhalten soll. Im\nbeurteilten Fall lagen zwei unterschiedliche immunochemische Testresultate vor, mit\nje einem Resultat über der Nachweisgrenze von Kokain und einem darunter. Da\ndiese beiden Resultate nach Ansicht der Sachverständigen eine normale\nAusscheidung reflektierten, war unter Berücksichtigung der weiteren Umstände auch\nohne positives Testresultat durch eine andere Testmethode von einem\nKokainkonsum des Angeschuldigten auszugehen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nZwei Polizisten, welche sich auf Patrouille im Bereich der Kleinen Schanze in Bern\nbefanden, sahen um ca. 15.50 Uhr wie sich A. auf den Biderhügel begab und diesen\n\n1\nkurze Zeit später via Abgang Taubenstrasse wieder verliess. Da bekannt war, dass\nauf dem Biderhügel rege Haschisch und Marihuana verkauft wird, wollten sie A. einer\nPersonenkontrolle unterziehen. Als dieser die beiden Polizisten erblickte, wandte er\nsich ab und nahm eine Abkürzung durch die Grünbepflanzung, wobei er nach kurzer\nVerfolgung gestellt werden konnte. Bei der Anhaltung weigerte er sich, sich\nauszuweisen, nahm eine drohende Kampfstellung ein und schrie lautstark: „Was\nProblem?“ Erst nach längerer Diskussion zeigte er seinen Ausweis vor. Als A.\naufgefordert wurde, zwecks Effektenkontrolle seine Sachen auf einer Sitzbank zu\ndeponieren, nahm er erneut eine Kampfstellung ein. Als der eine Polizist sich ihm\nnäherte, schubste er diesen mit den Händen weg. Daraufhin führten die Polizisten A.\nzu Boden, legten ihn in Handschellen und brachten ihn zur Kontrolle auf den\nPolizeiposten. Betäubungsmittel kamen keine zum Vorschein, jedoch verlief der dort\ndurchgeführte Mahsan-Test (Drogenschnelltest) bezüglich Kokain positiv (d.h. der\nresultierte Wert war grösser als 300 ng/ml). Ein Alkoholatemlufttest ergab ein\nResultat von 0.35 ‰. Einige Stunden nach der Entlassung ging A. zum City-Notfall,\nwo er um 20.35 Uhr eine (beglaubigte) Urinprobe abgab, bei welcher der Kokainwert\nunterhalb der Nachweisgrenze von 300 ng/ml, nämlich bei 63 ng/ml lag. Die\nVorinstanz sprach A. der Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum von\nKokain für schuldig. Dagegen appellierte A. und reichte im Verfahren vor der oberen\nInstanz als weiteres Beweismittel ein forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM\nBasel ein.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n\nII. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG\n[...]\n\n4. Beurteilung durch die Kammer\n\n1. Ad Anschuldigung der Widerhandlung gegen das BetmG\n\na. Beweiswürdigend ist mit der Vorinstanz vorab festzuhalten, dass der beim\nAngeschuldigten durchgeführte Drogenschnelltest Mahsan bezüglich Kokain ein\npositives Resultat ergab. Der diesem Ergebnis auf den ersten Blick diametral\n\n2\nentgegenstehende Befund des City-Notfalls ist aber zu relativieren. Aus der City-\nNotfall-Analyse (pag. 21) ist ersichtlich, dass in der Probe sehr wohl - wenn auch\nin kleinen Mengen - Spuren verschiedenster Drogen (Amphetamine, Barbiturate,\nBenzodiazepine, Cannabis, Kokain, Methadon, Opiate) gefunden wurden. In\nBezug auf Kokain lag der Wert bei 63 ng/ml und somit unter der Nachweisgrenze\nvon 300 ng/ml. Dementsprechend kann hierzu festgehalten werden, dass beim\nzweiten Test zwar ein Wert unterhalb der Nachweisgrenze, aber auch deutlich\nüber Null resultierte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Mahsantest\nunmittelbar im Anschluss an die Anhaltung (17. September 2008, 15.50 Uhr) und\ndie Entnahme für das Labor des City-Notfall dagegen erst um 20.35 Uhr erfolgte.\nDiese zeitlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen.\n\nb. Die immunochemischen Tests sind in Bezug auf Kokain zwar sehr zuverlässig;\ngemäss den eingeholten Gutachten der IRM Bern und Basel stellt aber ein\neinzelner immunochemischer Test für sich allein noch keinen Beweis dar,\nsondern ist nur als Hinweis zu werten. Im vorliegenden Fall bestehen zwei\nTestresultate von zwar beides immunochemischen, aber trotzdem\nunterschiedlichen Testverfahren. Auch ist das Resultat des zweiten Tests nicht\ngleich Null, sondern leicht erhöht (63 ng/ml). Dementsprechend stellt das\nnegative Ergebnis des zweiten Tests keinen Beweis für den „Nichtkonsum“ von\nKokain dar, sondern kann lediglich ein Hinweis darauf sein.\n\n"}