3 VII.3.8 Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe / Busse Art. 42 Abs. 4 StGB erlaubt es dem Gericht, eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden. Dies soll einerseits die Problematik im sog. „Schnittstellenbereich“ (SVG) entschärfen und andererseits das geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe erhöhen (sog. Denkzettelfunktion). In casu hat A. 73 Tage Untersuchungshaft erstanden. Diese hat auf ihn viel mehr Eindruck gemacht als die Hausdurchsuchung. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die von der Vorinstanz aufer-