DONATSCH führt zur Begründung den erhöhten Unrechtsgehalt der Tat an. In casu ist jedoch zu beachten, dass verbotene Pornografie gleichzeitig Dritten und Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht wurde, weshalb bereits aus diesem Grund echte (Ideal-) Konkurrenz vorliegt. D.h. es liegt kein Fall vor, wo der Täter einem Kind harte Pornografie zugänglich macht und daher fraglich sein könnte, ob nicht der Unrechtsgehalt der Tat bereits durch Art. 197 Ziff. 1 StGB vollständig abgegolten wird. Die Delikte gemäss Art. 197 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB stehen in echter Konkurrenz. Die Einsatzstrafe für die sexuelle Handlung mit einem Kind ist angemessen zu erhöhen. […]