Auch insoweit geht es letzten Endes in jedem Fall um eine aus dem Konsum harter Pornografie resultierende abstrakte Rechtsgutsgefährdung. Das zum Schutzzweck der Norm Gesagte gilt unter geänderten Vorzeichen im Wesentlichen auch für Pornografie mit Tieren (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Indem A. eine Vielzahl von Erzeugnissen mit tier- und kinderpornografischem über eMule (und iMesh) heruntergeladen hat, nahm er in Kauf, dass diese Dritten zugänglich werden. Die Tat ist bereits mit der Schaffung der Gefahr vollendet. Einer tatsächlichen Kenntnisnahme von Dritten bedarf es nicht. A. hat damit sowohl die objektiven als auch subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 197 Ziff. 1 StGB erfüllt.