2 V.2 Art. 197 Ziff. 3 StGB […] Als zentrales Rechtsgut des Verbots von Kinderpornografie in Art. 197 Ziff. 3 StGB erscheint die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Insofern handelt es sich bei dieser Vorschrift um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Die Bestimmung von Art. 197 Ziff. 3 StGB will insbesondere auch die potenziellen "Darsteller" harter Pornografie schützen. Auch insoweit geht es letzten Endes in jedem Fall um eine aus dem Konsum harter Pornografie resultierende abstrakte Rechtsgutsgefährdung.