Das heisst, die Tat ist bereits mit der Schaffung der Möglichkeit des Zugriffs vollendet. […] Die sichergestellten Bild- und Videodateien sind offensichtlich (kinder- bzw. tier-) pornografisch. Indem der Angeschuldigte einen Teil dieser Dateien über eMule (und iMesh) heruntergeladen hat, nahm er in Kauf, diese auch Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen. Er hat damit sowohl die objektiven als auch subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 197 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.