Nach oberinstanzlicher Beweisergänzung wurde A. zusätzlich wegen Zugänglichmachens von Pornografie an Personen unter 16 Jahren (Art. 197 Ziff. 1 StGB) und Zugänglichmachens von harter Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB) schuldig erklärt. Die Geldstrafe wurde auf 300 Tagessätze erhöht. Der Vollzug der Geldstrafe wurde ebenfalls aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre), verbunden mit der Weisung, die begonnene Therapie weiter zu führen. Die erstinstanzlich verhängte Verbindungsbusse wurde aufgehoben. Auszug aus den Erwägungen: [...] IV. BEWEISWÜRDIGUNG