Regeste: Indem der Angeschuldigte (kinder- bzw. tier-) pornografisch Bild- und Videodateien über Tauschbörsenprogramme heruntergeladen und diese zumindest vorübergehend im Eingangsordner belassen hat, nahm er in Kauf, diese Dritten insbesondere auch Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen (Art. 197 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB). Der Angeschuldigte hat 73 Tage Untersuchungshaft erstanden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die von der Vorinstanz auferlegte Verbindungsbusse nicht.